ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. Allgemeines
Nobscot BV, mit Sitz in 8780 Oostrozebeke, Stationsstraat 127, eingetragen bei der Zentraldatenbank der Unternehmen unter der Nummer RJP Gent, Abteilung Kortrijk 0837.463.158, („Nobscot“), konzentriert sich auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich von Sparkampagnen und den Vertrieb/Verkauf von verschiedenen Marken von Kochgeschirr, darunter „Beka“. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für jedes Angebot, jede Offerte und jede Auftragsbestätigung von Nobscot und für alle Verträge zwischen Nobscot in Bezug auf/und seinen Kunden („Kunde“). 
Mit seiner Bestellung erklärt sich der Kunde mit dem Inhalt und der Anwendbarkeit der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Sprache, in der sie abgefasst sind, einverstanden, bestätigt, sie gelesen zu haben und verzichtet ausdrücklich auf die Anwendung seiner eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
Im Falle eines Widerspruchs zwischen (einer Bestimmung in) diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und (einer Bestimmung in) einem zwischen Nobscot und dem Kunden geschlossenen schriftlichen Vertrag hat dieser schriftliche Vertrag Vorrang.


2. Preislisten, Angebote, Bestellungen und Vertragsabschlüsse
Alle Angebote und Preislisten von Nobscot sind unverbindlich und für Nobscot als solche nicht bindend. Auch Bestellungen des Kunden sind für Nobscot nicht bindend. Ein Vertrag zwischen Nobscot und dem Kunden kommt nur durch die Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung oder einem anderen schriftlichen Vertrag durch einen bevollmächtigten Vertreter von Nobscot zustande. Vermittler, Vertreter, Beauftragte, Verkäufer, Angestellte und Arbeitnehmer von Nobscot sind nicht befugt, Nobscot rechtlich zu binden.
Die Stornierung eines bestätigten Auftrags ist nur innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt der unterzeichneten Auftragsbestätigung oder einem anderen schriftlichen Vertrag möglich. Der Kunde kann sich nicht auf Artikel 1794 des alten Zivilgesetzbuches berufen. Im Falle einer Stornierung hat Nobscot von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung stets das Recht auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von fünfzehn Prozent (15 %) der Bestellsumme, unbeschadet des Rechts von Nobscot, eine höhere Entschädigung zu verlangen, wenn der tatsächlich entstandene Schaden höher ist. Wenn die Bestellung bereits produziert wurde und/oder es sich um Güter handelt, die für den Kunden maßgefertigt wurden, hat Nobscot Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von siebzig Prozent (70 %) der Bestellsumme, unbeschadet des Rechts von Nobscot, eine höhere Entschädigung zu verlangen, wenn der tatsächlich entstandene Schaden höher ist.


3. Im Falle des Vertriebs/Verkaufs von Kochgeschirr der Marke Beka
Nobscot ist es vertraglich untersagt, Kochgeschirr der Marke Beka außerhalb Belgiens und Luxemburgs aktiv zu verkaufen. In Anbetracht dessen und insbesondere um die Einhaltung des vorgenannten Verbots nach Treu und Glauben zu gewährleisten, ist es dem Kunden nicht gestattet, Kochgeschirr der Marke Beka außerhalb Belgiens und Luxemburgs direkt oder indirekt aktiv zu verkaufen, und der Kunde verpflichtet sich dementsprechend, dies zu unterlassen. Im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen diesen Artikel ist der Kunde von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von fünftausend Euro (5.000 EUR) pro Verstoß verpflichtet, unbeschadet des Rechts von Nobscot, eine höhere Entschädigung zu fordern, wenn der tatsächlich erlittene Schaden höher ist. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, Nobscot unverzüglich über jeden Verstoß gegen diesen Artikel zu informieren und alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um diesen Verstoß zu beenden. Schließlich verpflichtet sich der Kunde, Nobscot in allen Verfahren, die (teilweise) auf diesen Verstoß zurückzuführen sind, zu entschädigen und schadlos zu halten.

 
4. Ausführung und Lieferung
4.1. Allgemeines

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind die mitgeteilten (Ausführungs- und/oder Liefer-)Zeiten, auch in einer Auftragsbestätigung, stets indikativ und nach Treu und Glauben angegeben, aber nicht verbindlich. Eine verspätete Lieferung berechtigt den Kunden nicht zu einer Entschädigung oder zur Stornierung der Bestellung. 


4.2. Im Falle des Vertriebs/Verkaufs von Waren 
Die Lieferung von Waren in mehreren Teilen ist möglich und kann keinen Anlass zu Reklamationen geben. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, erfolgt die Lieferung Ex Works (gemäß der neuesten Fassung der Incoterms, wie von der ICC festgelegt) an die Adresse des Geschäftssitzes von Nobscot.


5. Preis und Zahlung
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden die Bestellungen zu den in der Bestellbestätigung oder in der/den von Nobscot übermittelten Preisliste(n) genannten Preisen und Bedingungen in Rechnung gestellt. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, verstehen sich die Preise stets ohne Steuern, Zölle, Abgaben und/oder Gebühren und, wenn der Wert der (zu liefernden) Waren weniger als zweihundertfünfzig Euro (250 EUR) beträgt, ohne die Lieferkosten. 
Nobscot behält sich ausdrücklich das Recht vor, die vereinbarten Preise auch nach dem Datum der Bestellbestätigung zu ändern, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt, insbesondere wenn dies die Folge einer Änderung externer Faktoren ist, wie z. B. einer Preiserhöhung eines oder mehrerer Elemente der Produktions- oder Logistikkette und/oder im Falle einer Preiserhöhung der für die Waren benötigten (Roh-)Materialien, vorbehaltlich einer vorherigen Mitteilung an den Kunden. 
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist jede Rechnung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum auf das von Nobscot mitgeteilte Bankkonto zu zahlen. Der Kunde muss Nobscot innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungsdatum per Einschreiben über einen etwaigen Widerspruch gegen eine Rechnung informieren. Nach dieser Frist verfällt das Recht auf Widerspruch. Dieser Widerspruch muss inhaltlich begründet werden, um gültig zu sein. Ein wie auch immer gearteter Widerspruch führt nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden.
Für jeden am Fälligkeitstag unbezahlten Betrag schuldet der Kunde von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von zwölf Prozent (12 %) (pro Jahr). In diesem Fall schuldet der Kunde von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung eine pauschale Entschädigung in Höhe von zwölf Prozent (12 %) des ausstehenden (Gesamt-)Betrags (einschließlich Zöllen, Verbrauchssteuern, Steuern und/oder Abgaben) mit einem Mindestbetrag von einhundert Euro (100 EUR) pro Rechnung, auch wenn eine Nachfrist gewährt wurde, und dies unbeschadet des Rechts von Nobscot, eine höhere Entschädigung zu fordern, wenn der tatsächlich erlittene Schaden höher ist. 
Bei Nichtbezahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag verfällt ein eventuell von Nobscot gewährter Zahlungsaufschub und werden alle anderen offenen Forderungen von Nobscot gegenüber dem Kunden von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung fällig. Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, einschließlich der Bezahlung der Waren, nicht nachkommt, behält sich Nobscot ausdrücklich das Recht vor, die Ausführung/Produktion/Lieferung aller laufenden Aufträge von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen, ohne dass der Kunde Anspruch auf Schadenersatz hat, jedoch unbeschadet (aller) anderer Rechte, die Nobscot zustehen, einschließlich des Rechts auf Schadenersatz seitens des Kunden. 
Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Nobscot hat das Recht, alle Forderungen gegenüber dem Kunden oder den mit ihm verbundenen Unternehmen mit den in seinem Namen ausstehenden Forderungen zu verrechnen, unabhängig von deren Art und davon, ob diese Forderungen bestimmt, fällig oder feststehend sind. Diese Bestimmung und diese Möglichkeit sind auch im Falle einer Insolvenz, Auflösung, gerichtlichen Sanierung oder eines Konkurses des Kunden gültig und durchsetzbar. 
Wenn bei Nobscot zu irgendeinem Zeitpunkt Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen, unter anderem aufgrund von (gerichtlichen) Vollstreckungsmaßnahmen beim Kunden, der nicht erfolgten oder nicht fristgerechten Begleichung einer oder mehrerer Rechnungen, im Falle einer gerichtlichen Umstrukturierung und/oder anderer zurechenbarer Ereignisse, die das Vertrauen von Nobscot in die ordnungsgemäße Erfüllung der vom Kunden übernommenen Verpflichtungen beeinträchtigen (können), Nobscot behält sich ausdrücklich das Recht vor, Lieferungen auszusetzen, vom Kunden eine Vorauszahlung für noch auszuführende Lieferungen zu verlangen und/oder (andere) Sicherheiten oder Garantien zu fordern, auch wenn die Waren bereits ganz oder teilweise versandt worden sind. Wenn der Kunde sich weigert, eine vorherige Zahlung zu leisten und/oder andere vom Kunden verlangte Sicherheiten zu stellen, hat Nobscot das Recht, den Vertrag mit dem Kunden ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne gerichtliches Einschreiten zu kündigen, ohne schadenersatzpflichtig zu sein. 
Der Kunde schuldet von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung stets eine pauschale Entschädigung in Höhe von fünfzehn (15 %) des Bestellwerts, unbeschadet des Rechts von Nobscot, eine höhere Entschädigung zu fordern, wenn der tatsächlich erlittene Schaden höher ist. 


6. Übergang von Eigentum und Risiko
Im Falle des Verkaufs von Waren bleiben die gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Beträge durch den Kunden, aus welchem Grund auch immer, das Eigentum von Nobscot. Solange sie nicht vollständig bezahlt sind, darf der Kunde sie nicht weiterverkaufen oder als Sicherheit verwenden. Jede Handlung, die diesem Artikel zuwiderläuft, ist für Nobscot unwirksam. 
Wenn der Kunde die gelieferten Waren nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß bezahlt, hat Nobscot das Recht, ohne gerichtliche Intervention und ohne weitere Inverzugsetzung sofort die Rückgabe aller Waren (und gegebenenfalls eine Bestandsaufnahme derselben) zu verlangen. Der Kunde stellt Nobscot diese Güter auf erstes Anfordern am Geschäftssitz von Nobscot zur Verfügung, andernfalls gewährt der Kunde Nobscot das Recht, den (die) Lagerraum(-räume) zu betreten, in dem (denen) sich die Güter befinden. 
Wenn der Kunde die Waren bei einem Dritten unterbringen möchte, muss er Nobscot in jedem Fall im Voraus darüber informieren. Diese Mitteilung muss die Identität und Anschrift des Dritten enthalten. 
Alle Kosten, die für die Beschlagnahme der Waren anfallen, sowie die Kosten für die Wiederbeschaffung der Waren sind vom Kunden zu tragen. 


7. Mängel und Rücksendungen/Reparaturen
Im Falle des Vertriebs/Verkaufs von Waren muss der Kunde oder eine in seinem Namen handelnde Person die Art, die Menge und den guten Zustand der Waren bei der Lieferung überprüfen. Der Kunde muss alle Reklamationen wegen sichtbarer Mängel und/oder Nichtkonformität unter Angabe der Rechnungsnummer oder des Lieferscheins spätestens fünf (5) Tage nach der Lieferung der Waren, in jedem Fall aber vor deren Verwendung, Verarbeitung oder (Weiter-)Verkauf, per Einschreiben an Nobscot melden. Nach dieser Frist verfällt das Recht auf Reklamation. Dieser Mitteilung sind Fotos beizufügen, aus denen die sichtbaren Mängel und/oder die Nichtkonformität eindeutig hervorgehen. Darüber hinaus muss der Kunde (anschließend) alle Ansprüche aufgrund von sichtbaren Mängeln und/oder Nichtkonformität innerhalb eines (1) Monats nach der Lieferung geltend machen. Nach dieser Frist verfällt der Anspruch. Die Verwendung, die Verarbeitung oder der (Weiter-)Verkauf der Waren entzieht dem Kunden das Recht, sichtbare Mängel und/oder Nichtkonformität zu reklamieren. Wenn der Kunde die sichtbaren Mängel und/oder die Nichtkonformität nicht (rechtzeitig) meldet, wird davon ausgegangen, dass er die Waren akzeptiert hat. 
Der Kunde muss Nobscot alle Reklamationen, die auf versteckte Mängel zurückzuführen sind, per Einschreiben innerhalb eines (1) Monats nach ihrer Entdeckung und in jedem Fall spätestens einen (1) Monat nach der Lieferung mitteilen. Nach dieser Frist können versteckte Mängel nicht mehr gemeldet werden. Diese Mitteilung muss eine detaillierte Beschreibung der versteckten Mängel enthalten. Darüber hinaus muss der Kunde (anschließend) alle Ansprüche wegen versteckter Mängel innerhalb eines (1) Jahres ab Lieferung geltend machen. Nach dieser Frist verfällt der Anspruch.
Nobscot haftet in keinem Fall für versteckte Mängel, die auf höhere Gewalt, einen Fehler oder ein Versäumnis des Kunden oder einer Person, für die der Kunde verantwortlich ist, und/oder auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind. 
Im Falle einer Reklamation gemäß diesem Artikel ist Nobscot (nach eigenem Ermessen) nur zum Ersatz oder zur Reparatur der mangelhaften und/oder nicht konformen Waren verpflichtet. Eine Rücksendung ist nur mit dem Einverständnis von Nobscot und unter der Voraussetzung möglich, dass sich die Ware in gutem Zustand und in der Originalverpackung befindet. Die Zustimmung stellt kein Haftungsanerkenntnis von Nobscot dar. 
Reklamationen jeglicher Art setzen die Zahlungsverpflichtungen nicht aus und berechtigen den Kunden nicht, die Lieferung von Waren, die nicht Gegenstand der Reklamation sind, zu verweigern. 
Nobscot behält sich ausdrücklich das Recht vor, seine Verpflichtungen aus diesem Artikel bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge durch den Kunden auszusetzen, gleichgültig aus welchem Grund. 


8. Haftung
Nobscot haftet nicht für immaterielle, indirekte oder Folgeschäden jeglicher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gewinnverluste, Umsatzverluste, Einnahmeverluste, Produktionsverluste oder Produktionsstillstand, Verwaltungs- oder Personalkosten, Erhöhung der Gemeinkosten, entgangene Gelegenheiten, Verlust von Kunden oder Ansprüche Dritter (einschließlich der Kunden des Kunden), und Nobscot ist nicht verpflichtet, dem Kunden dafür Schadenersatz zu leisten.  
Die Gesamthaftung von Nobscot pro Schadensfall ist, außer bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist, auf den Rechnungsbetrag der betreffenden Bestellung oder zumindest auf den Teil der Bestellung beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht. 
Der Kunde trägt ausschließlich alle Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung der Waren oder Dienstleistungen.


9. Höhere Gewalt
Im Falle von höherer Gewalt seitens Nobscot werden die Verpflichtungen von Nobscot gegenüber dem Kunden für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt. 
Unter höherer Gewalt sind (i) die (unvorhersehbaren oder sonstigen) Umstände zu verstehen, die die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise, vorübergehend oder anderweitig erschweren, oder (ii) die nachstehend aufgeführten Fälle: Krieg, Terror, Terrorismusdrohung, Aufruhr, innere Unruhen, Quarantäne, General- oder Teilstreiks, Aussperrung, Feuer, Betriebsunfälle, Maschinenausfall, Mangel an Transportmitteln, Material- und/oder Rohstoffmangel, Frost, Epidemien, behördliche Entscheidungen oder Eingriffe, Treibstoffmangel, Energiemangel, höhere Gewalt seitens eines Lieferanten oder Unterauftragnehmers sowie Fehler oder Verzögerungen, die Dritten zuzuschreiben sind. 
Sollte die Situation höherer Gewalt länger als zwei (2) Monate andauern, hat Nobscot das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention und ohne Schadensersatzpflicht zu kündigen. Im Falle höherer Gewalt kann Nobscot nach eigenem Ermessen über die Zuteilung und Verteilung der verfügbaren Waren an seine Kunden entscheiden, wobei der Kunde in einer solchen Situation keinen Anspruch auf eine Entschädigung seitens Nobscot hat, noch ist er berechtigt, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen. 


10. Auflösung
Nobscot hat das Recht, den Vertrag mit dem Kunden jederzeit mit sofortiger Wirkung, ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne irgendeine Entschädigung zu schulden, in den folgenden Fällen zu kündigen: (i) wenn der Kunde trotz schriftlicher Inverzugsetzung mit einer Frist von mindestens sieben (7) Kalendertagen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht (rechtzeitig) erfüllt, (ii) im Falle einer Zahlungseinstellung oder (der Beantragung oder Aufforderung) einer gerichtlichen Sanierung und/oder eines Konkurses des Kunden (iii) bei (Entscheidung oder Aufforderung) zur Auflösung und/oder Liquidation des Kunden, (iv) im Falle der Einstellung der gesamten oder eines Teils der Aktivitäten des Kunden, (v) bei einer (schützenden oder vollstreckenden) Pfändung des gesamten oder eines Teils des Vermögens des Kunden, (vi) bei zurechenbarem schwerwiegendem Mangel auf Seiten des Kunden, der eine professionelle Zusammenarbeit zwischen Nobscot und dem Kunden sofort und dauerhaft unmöglich macht, und/oder (vii) wenn der Kunde aktiv Kochgeschirr der Marke Beka außerhalb Belgiens und Luxemburgs verkauft und damit direkt oder indirekt gegen Artikel 3 verstößt.
Der Kunde schuldet von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung stets eine pauschale Entschädigung in Höhe von fünfzehn (15 %) des Bestellwerts, unbeschadet des Rechts von Nobscot, eine höhere Entschädigung zu fordern, wenn der tatsächlich erlittene Schaden höher ist. Alle Forderungen von Nobscot gegenüber dem Kunden werden von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung sofort fällig und zahlbar. 


11. Geistiges Eigentum
Alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die gelieferten Waren und Dienstleistungen verbleiben bei Nobscot und werden nicht an den Kunden übertragen oder lizenziert. 


12. Teilbarkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen (ganz oder teilweise) ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen oder des Teils der betreffenden Bestimmung, der nicht ungültig oder nicht durchsetzbar ist. In einem solchen Fall werden Nobscot und der Kunde nach Treu und Glauben verhandeln, um die widersprüchliche oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine rechtsgültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck und dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.


13. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Angebot, einer Offerte und einer Auftragsbestätigung von Nobscot und einem Vertrag zwischen Nobscot und dem Kunden sind ausschließlich die Gerichte des Gerichtsbezirks Westflandern, Abteilung Kortrijk, zuständig, und es gilt ausschließlich belgisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf und des Übereinkommens vom 14. Juni 1974 über die Verjährung im internationalen Warenkauf.